ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER VOLTABOX AG

I. GELTUNGSBEREICH

1. Für alle Rechtsbeziehungen -auch künftige Geschäfte- zwischen Voltabox AG und dem Lieferanten gelten die nachstehenden Bedingungen. Der Lieferant macht keine eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend. Entgegenstehende oder von den Voltabox Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn Voltabox diese schriftlich anerkannt hat. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die vorbehaltlose Annahme der Leistung des Lieferanten oder deren Bezahlung.

2. Die Voltabox Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen gemäß § 310 BGB. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

II. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN / RANGFOLGE

Die Rechte und Pflichten von Voltabox und die des Lieferanten richten sich nach den folgenden Bestimmungen in folgender Rangfolge:

a) Individualvereinbarungen wie Einzelaufträge und Rahmenvereinbarungen;

b) Liefervereinbarungen;

c) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen;

d) Die Einhaltung und Beachtung der behördlichen Vorschriften, Gesetze, Normen und Regelwerke ist Bedingung der Auftragserteilung. Insbesondere müssen alle Lieferungen der EU-Richtlinie (2011/65/EU; zur Beschränkung der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten [RoHS]), mit all ihren Anpassungen entsprechen.

e) Die Verordnung (EG) Nr.1907/2006 zur Beschränkung des Inverkehrbringens und Verwendung gewisser chemischer Stoffe und Zubereitungen (REACH) ist einzuhalten.

f) Alle SMD/bedrahteten THT Bauteile müssen den geltenden Temperaturprofilen für den BLEIFREIEN Lötprozess gem. IPC/JEDEC/J-STD-020C (Vers.C oder höher) IEC 60068-2-58 2004 IEC 61760-1 ED1/ED2 entsprechen. Es darf kein Bismuth in den Lötanschlussflächen enthalten sein.

g) Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Waren und die dazugehörigen Verpackungen sowie sonstige Transportmittel keine (radioaktive) Kontamination bzw. eine Unterschreitung des Grenzwertes von 4 Becquerel/Quadratzentimeter (Bq/cm2) aufweisen.

h) Lieferungen von Materialien mit den Inhaltsstoffen Tantal, Zinn, Gold, Wolfram werden nur aus DRC-konfliktfreien Lieferquellen akzeptiert. Diese Materialien müssen aus entsprechend den Vorgaben des CFS Programms validierten und in der CFS Compliant Smelter Liste geführten Schmelzhütten stammen.

i) Falls vorgeschrieben, stellt der Lieferant für die gelieferten Positionen eine EU-Konformitätserklärung bei. Der Lieferant bringt an allen Positionen die entsprechend vorgeschriebene Kennzeichnung an.

III. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGS-ÄNDERUNG / BESTELLUNG

1. Bestellungen sowie Änderungen/ Ergänzungen derselben und Lieferabrufe sind nur bindend, wenn sie von Voltabox schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

2. Mündliche Abreden vor und bei Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Zugang schriftlich an, so ist Voltabox zum Widerruf berechtigt.

4. Voltabox kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine, sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.

IV. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit nicht anderes vereinbart ist, verstehen sie sich jeweils einschließlich Versand und Verpackung frei an die Empfangsstellen (Incoterms 2022: DDP) und ausschließlich Mehrwertsteuer.

2. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto oder innerhalb 120 Tagen ohne Abzug. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Rechnungserhaltes, jedoch nicht vor Erhalt der Ware. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

3. Verpackungskosten zahlt Voltabox nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung.

4. Bei mangelhafter Lieferung ist Voltabox berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5. Voltabox steht das Recht zu, Forderungen – z.B. aus Reklamationen oder Rücksendungen – bei Zahlungen aufzurechnen.

6. Zahlungen erfolgen stets vorbehaltlich einer Prüfung der Rechnung. Rechnungen sind mit den Angaben der Voltabox Bestellnummer mit Pos.-Nr., der Voltabox-Artikelnummer, der Lieferscheinnummer des Lieferanten sowie der Lieferantennummer zu versehen. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu erteilen.

7. Die Rechnungen müssen bei Lieferungen aus dem Wirtschaftsraum der EG (Europäischen Gemeinschaft) eine Lieferantenerklärung gemäß EWG-Verordnung-Nr. 1207/2001 für den Nachweis des Ursprungs aufweisen. Eine Ausnahme besteht für Lieferanten aus der Bundesrepublik Deutschland, die eine Globalerklärung abgeben können.

8. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so gelten die Rechnungen bis zur Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten als nicht gestellt. Voltabox wird den Lieferanten unverzüglich auf die Fehlerhaftigkeit seiner Rechnung hinweisen.

9. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von Voltabox in bar oder durch Überweisung an die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle.

10. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung von Voltabox, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen, die ihm gegen Voltabox zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu
lassen. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen Voltabox entgegen Satz 1 ohne Zustimmung von Voltabox an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Voltabox kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

V. LIEFERUNG UND LEISTUNG

1. Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von Voltabox angegebenen Empfangsstellen. Für alle Lieferklauseln gelten die Incoterms 2022. Mehrkosten für eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

2. Jede Lieferung ist Voltabox und dem von Voltabox bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Versandpapiere, Lieferscheine und Packzettel sind mit den Angaben der Voltabox Bestellung mit Bestellnummer und Pos.-Nr. sowie der Voltabox-Artikelnummer zu versehen. Lieferscheine sind in zweifacher Ausfertigung jeder Lieferung beizufügen.

3. Bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ sind Voltabox und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Wird der Spediteur auf Rechnung von Voltabox vom Lieferanten beauftragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Transportversicherung durch Voltabox eingedeckt wird.

4. Bei Nutzung wieder verwendungsfähiger Verpackung, die frachtfrei an den Lieferanten zurückgesandt wird, hat Voltabox Anspruch auf die Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

5. Soweit die vom Lieferanten für Voltabox hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, unter Verwendung eines von Voltabox vorgegebenen Formblattes, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist Voltabox spätestens mit der ersten Lieferung auszustellen. Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist Voltabox unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die Voltabox durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

6. Die bestellten Waren müssen an den vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen bei den angegebenen Empfangsstellen eingegangen sein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Voltabox oder bei dem von Voltabox bestimmten Empfänger.

7. Falls der Lieferant nach Auftragsbestätigung feststellt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich Voltabox schriftlich mitzuteilen. Ist Voltabox zur Vorleistung verpflichtet, kann Voltabox die Zahlung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass Voltaboxs Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Lieferung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Voltabox ist berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Lieferant Zug um Zug gegen die Zahlung nach seiner Wahl die Lieferung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist Voltabox berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Voltabox ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

9. Der Lieferant hat Voltabox eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.

10. Bei Verzug ist Voltabox berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der im Verzug befindlichen Lieferung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die Voltabox zustehenden Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf die Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Waren geltend gemacht werden.

11. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und Voltabox für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Das gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Betroffene in Verzug befindet. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen.

VI. QUALITÄT UND DOKUMENTATION

1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten, Umstände und Gegebenheiten sowie der Verwendungszweck seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für seine vorschriftsmäßige sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrgut-und Unfallverhütungsvor-schriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln.

2. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach ISO/TS16949, VDA6.1 bzw. QS9000-9004 aufbauen und unterhalten.

3. Änderungen des Liefergegenstandes und des Herstellungsprozesses bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Voltabox. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl / Produktionsprozess – und Produktfreigabe / Qualitätsleistung in der Serie“ hingewiesen. Erst nachdem Voltabox die Muster akzeptiert hat, darf mit der Serienbelieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und zu verbessern. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Der Lieferant verpflichtet sich bei Anforderung von Voltabox zum Abschluss einer Qualitätsmanagementvereinbarung und zur Umsetzung der darin festgelegten Forderungen. Diese Qualitätsmanagementvereinbarung wird Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen.

4. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, z.B. mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Art und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und Voltabox bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsanforderungen“ hingewiesen. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von Voltabox verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von Voltabox bereit, Voltabox im Betrieb des Lieferanten die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

VII. GEHEIMHALTUNG

1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offen-kundigen kaufmännischen und technischen Informationen (z.B. in Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen), die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Voltabox bekannt werden, solange und soweit diese nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, auch nach Abwicklung dieses Vertrages, Dritten gegenüber geheim zu halten. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis durch Voltabox dürfen solche Informationen -außer für Lieferung an uns- nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.

2. Alle von Voltabox bereitgestellten technischen Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Modelle, Profile, Werkzeuge, Pressformen, Hardware, Software, Daten, Know-how u.ä. bleiben im Eigentum von Voltabox, sind geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, noch dürfen Erzeugnisse, die mittels dieser bereitgestellten Unterlagen, Informationen und Werkzeuge hergestellt sind, ohne die schriftliche Einwilligung von Voltabox direkt oder in Verbindung mit anderen Erzeugnissen Dritten angeboten, geliefert oder anderweitig zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt sinngemäß auch für alle Unterlagen und Informationen, die die von Seiten des Lieferanten gemäß dem Liefervertrag zu erbringenden Leistungen (Arbeitsergebnisse), insbesondere Entwicklungsleistungen, betreffen oder darstellen. Missbrauch zieht Schadensersatzpflicht nach sich und berechtigt Voltabox, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.

3. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Software oder ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4. Auf Aufforderung durch Voltabox sind alle von Voltabox stammenden Informationen (einschl. angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) oder leihweise überlassene Gegenstände (z.B. Modelle, Schablonen o.ä.) unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Voltabox behält sich alle Rechte wie Eigentums- und Urheberrechte an solchen Informationen vor.

5. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Voltabox, mit der Geschäftsbeziehung zu Voltabox werben. Anfragen sind an die Voltabox AG, Delbrück zu richten.

VIII. SCHUTZRECHTE

1. Der Lieferant übernimmt die vollkommene und selbständige Gewähr dafür, dass die Lieferung und Benutzung der bestellen Gegenstände und/oder sonstigen gemäß des Liefervertrags zu erbringenden Leistungen (Arbeitsergebnisse), insbesondere Entwicklungsergebnissen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden, und hat Voltabox von allen Ansprüchen freizustellen, die Voltabox gegenüber einer Schutzrechtsverletzung geltend gemacht werden. Der Lieferant hat Voltabox und die Abnehmer von Voltabox auf erste schriftliche Aufforderung hin von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre beginnend mit dem Abschluss des Vertrages. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter steht Voltabox gegen den Lieferanten außer Schadenserssatzansprüchen auch alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zu; das gilt auch für Teile, die der Lieferant von Dritten bezogen hat.

2. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen.

3. Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche eine Anwendung der von ihm gelieferten Erzeugnisse oder Arbeitsergebnisse zum Gegenstand haben oder für die die Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse notwendig sind, so gewährt der Lieferant Voltabox an diesen Schutzrechten ein unwiderrufliches, weltweites und kostenloses, das heißt durch die für die Lieferung vereinbarte Vergütung vollständig abgegoltenes Mitbenutzungsrecht, in einem für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. der gelieferten Arbeitsergebnisse oder deren wesentliche Teile notwendigen Umfang. Dieses Recht umfasst ausdrücklich das Recht zur Unterlizenzvergabe an Dritte durch Voltabox in einem Umfang, der für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. gelieferten Arbeitsergebnisse notwendig ist. Entsprechendes gilt für Know-how.

4. Der Lieferant wird auf Anfrage von Voltabox die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

5. Voltabox und deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen erhalten auf die Arbeitsergebnisse, insbesondere auf die Ergebnisse einer beauftragten Entwicklung, als Ganzes sowie auf deren wesentlichen Teil ein ausschließ-liches, uneingeschränktes und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar und durch die Vergütung für die Lieferung abgegolten ist. Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Auftragnehmer Voltabox und deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, dieses Arbeitsergebnis in allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu ändern und zu bearbeiten.

6. Voltabox hat ein Vorrecht zur Schutzrechtserlangung in Bezug auf alle Erfindungen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung an einer beauftragten Entwicklung vom Lieferanten bzw. dessen Arbeitnehmern oder gemeinsam mit Mitarbeitern von Voltabox gemacht werden. Der Lieferant informiert Voltabox unverzüglich über alle gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis gekommenen Erfindungen und bietet diese Voltabox zur kostenlosen Übernahme an. Der Lieferant ist für die Vergütung seiner Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen allein verantwortlich. Der Lieferant erklärt sich zur Hilfestellung und Abgabe aller für die Erlangung und Erteilung von Schutzrechten notwendigen Erklärungen auf eigene Kosten bereit.

7. Ist Voltabox nicht an einer Schutzrechtserlangung nach Ziffer VIII 6. interessiert, kann der Lieferant die Schutzrechtserlangung in eigenem Namen und auf eigene Kosten betreiben, wobei der Lieferant Voltabox eine nicht ausschließliche, weltweite, unwiderrufliche und unentgeltliche Lizenz an sämtlichen Schutzrechten einräumt, die auf dieser Erfindung basieren. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht fallen lassen, wird er es Voltabox vorher schriftlich zur kostenlosen Übernahme anbieten. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht auf einen Dritten übertragen, wird er Voltabox vorher schriftlich unterrichten. Voltabox steht dann ein Vorkaufsrecht an dem Schutzrecht zu angemessenen Bedingungen zu, das Voltabox innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung ausüben kann. Bei Übertragung von Schutzrechten nach Ziffer VIII 7. auf einen Dritten hat der Lieferant sicherzustellen, dass dieser die Voltabox nach Ziffer VIII 7. zustehenden Rechte anerkennt.

8. Sofern der Lieferant sich eines Unterauftragnehmers bedient, so hat er sicherzustellen, dass dieser die Rechte von Voltabox nach den Ziffern VIII 5. bis VIII 7. anerkennt.

IX. MÄNGELANSPRÜCHE UND LEISTUNGSSTÖRUNG

1. Der Lieferer leistet für tadellose Arbeit, gediegene und sachgemäße Ausführung sowie Verwendung guter und einwandfreier Rohstoffe volle Gewähr sowie Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften.

2. Die Ware muss in jedem Fall den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, wie sie insbesondere in Normen, gesetzlichen Vorschriften und sonstigen anerkannten technischen Schriften festgelegt sind. Voltabox ist berechtigt, die Prüfung im Stichprobenverfahren durchzuführen. Dies kann auch am Produktionsstandort erfolgen. Durch die Bestätigung des Wareneinganges werden qualitäts- und quantitätsmäßige Beanstandungen, die nach dem Wareneingang festgestellt werden, nicht ausgeschlossen.

3. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Regelungen in Ziffer VIII bleiben unberührt. Bei mangelhafter Lieferung ist Voltabox berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung – nach Wahl von Voltabox Mängelbeseitigung oder Nachlieferung-, und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, der Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, ist Voltabox berechtigt nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder von Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

5. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung und Nachlieferung) entstehenden Aufwendungen und Kosten. Nacherfüllungen (Mängelbeseitigung und Nachlieferung) erfolgen jeweils frei Verwendungsstelle.

6. Wird aufgrund mangelhafter Lieferungen eine stückweise oder 100%ige Überprüfung der Lieferungen erforderlich, trägt der Lieferant die dabei entstehenden Kosten.

7. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, ist Voltabox nach schriftlicher angemessener Fristsetzung auch hinsichtlich des nicht erfüllten Lieferumfangs zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferant Nacherfüllung nicht fristgerecht leistet, d.h. nicht innerhalb der Frist liefert oder erneut mangelhaft liefert, es sei denn der Mangel ist unwesentlich. Im Übrigen haftet der Lieferant für sämtliche Voltabox aufgrund mangelhafter Lieferung mittelbar und unmittelbar entstehenden Schäden. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen. Bei Nachbesserungen durch den Lieferanten oder Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 48 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes an den Endverbraucher, höchstens aber 60 Monate nach Eingang der Lieferung am Erfüllungsort.

9. Der Rückgriffanspruch von Voltabox gegenüber dem Lieferanten nach §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.

X. HAFTUNG

1. Wird wegen des Fehlers eines von dem Lieferanten hergestellten oder gelieferten Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine andere Sache beschädigt, die ihrer Art nach gewöhnlich für den Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Geschädigten und / oder Voltabox unabhängig von einem Verschulden den daraus entstandenen Schaden sowie darauf beruhende Folgeschäden zu ersetzen. Wird Voltabox wegen derartiger Schäden in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Voltabox – unabhängig von einem Verschulden – von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und erstattet Voltabox die im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehenden Kosten unter der Voraussetzung, dass Voltabox dem Lieferanten derartige Ansprüche unverzüglich anzeigt und es ihm ohne jede Präjudizierung ermöglicht, diese Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich abzuwehren. Ist aufgrund eines Produktfehlers ein Rückruf des Produktes aus dem Markt oder eine Warnung notwendig, erstattet der Lieferant Voltabox alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten einschließlich des Wertes von Produkten, die Voltabox zurücknehmen muss.

2. Im Übrigen haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

XI. BEISTELLUNGEN

1. Alle dem Lieferanten übergebenen Beistellungen dienen ausschließlich zur Verwendung für Bestellungen von Voltabox und bleiben Eigentum von Voltabox. Eine Verfügungsmacht über diese Beistellungen oder die daraus hergestellten Teile wird dem Lieferanten nicht übertragen. Soweit die Beistellungen nicht für Bestellungen von Voltabox benötigt werden, sind dieselben wieder an Voltabox zurückzugeben. Bei verarbeiteten Beistellungen bleibt Voltabox das Miteigentumsrecht an der fertigen Ware in Höhe des Wertanteils der Beistellungen im Vergleich zum Gesamtwert der Ware.

2. Werkzeuge, Passformen u.ä. sind vom Lieferanten vorbeugend zu warten.

XII. NEUESTER TECHNISCHER STAND DER WARE

1. Der Lieferant ist insbesondere bei längeren Lieferverträgen verpflichtet, die bestellten Gegenstände stets auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Etwa beabsichtigte technische oder geschmackliche Änderungen sind Voltabox zur Genehmigung vorzulegen. Voltabox ist während der Vertragsdauer berechtigt, Änderungen technischer, konstruktiver oder geschmacklicher Art vorzuschreiben.

2. Etwaige Kostenänderungen sind hierbei jeweils zu berücksichtigen und Voltabox unverzüglich mitzuteilen. Verbilligung der Gegenstände durch Produktions-steigerung oder Rationalisierung sind Voltabox gutzuschreiben und ebenfalls mitzuteilen.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Leistung unter Ausnutzung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik sowie seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen mit äußerster Sorgfalt durchzuführen sowie die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

XIII. RÜCKTRITTSRECHT

Voltabox ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei dem Lieferanten Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung gem. § 19 InsO eintritt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt wird.

XIV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von Voltabox angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Delbrück.

3. Gerichtsstand ist – vorbehaltlich eines gesetzlich abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes -Delbrück.

4. § 127 BGB bleibt unberührt. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt somit auch die telekommunikative Übermittlung (z.B. Übermittlung per Fax, Email oder Datenfernübertragung).

5. Voltabox weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet werden.